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Berechtigte Entlassung wegen mehrstündiger Autoreise im Krankenstand

EntscheidungenArbeitsrechtSusanne GittenbergerDRdA-infas 2015/18DRdA-infas 2015, 17 Heft 1 v. 1.1.2015

OGH 25.8.2014, 8 ObA 47/14s

§ 82 lit f GewO 1859

Die Kl wollte ihren Urlaub in Serbien verbringen und am 25.5.2012 abreisen, die Bekl stimmte aber ihrem Wunsch, schon am 25.5. Urlaub zu nehmen, nicht zu. Daraufhin erklärte sie am 23.5.2014, dass es ihr nicht gut gehe und suchte ihren behandelnden Arzt auf. Dieser diagnostizierte eine "eitrige Pharyngitis" und schrieb sie bis 25.5. krank; dabei verordnete er ihr körperliche Schonung, genehmigte aber Ausgehzeiten von 9:00 Uhr bis 11:00 Uhr bzw von 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr. Am 25.5.2012 trat die Kl als Beifahrerin mit ihrem Gatten die mehrstündige Autofahrt nach Serbien an. Als sie ein Anruf des Produktionsleiters erreichte, erklärte sie, dass sie sich beim Einkaufen befinde. Beim dritten Anruf teilte sie mit, dass sie sich bereits auf der Fahrt nach Serbien befinde. In der Folge wurde von der Bekl die Entlassung der Kl ausgesprochen. Bei einer "eitrigen Pharyngitis" ist strikte körperliche Schonung und weitestgehende Bett- und Zimmerruhe erforderlich. Bei einer mehrstündigen Autoreise kann es zu ernsten Komplikationen kommen. Die Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der Kl hat über den 25.5.2012 hinaus bestanden; sie fühlte sich auch erst am 28. oder 29.5. wieder gesund. Das Antreten der Autoreise war geeignet, den Krankheitsverlauf negativ zu beeinflussen bzw den Heilungsverlauf zu verzögern.

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