OGH 26.8.2014, 9 ObA 36/14f
§ 18 Abs 1 BPG
Der Dienst- und Pensionsvertrag eines ehemaligen AN und nunmehrigen Pensionsbeziehers beinhaltet eine Wertsicherungsklausel, nach der die Betriebspension so valorisiert wird, wie dies der KollV, auf den der Vertrag verweist, für die höchsten Aktivgehälter vorsieht. Ab 2009 deckelte der KollV die Erhöhungen, was der AG dementsprechend auch für die Pensionserhöhung anwendete.