OGH 25.8.2014, 8 ObA 36/14y
§ 8 BEinstG
Der Kl, ein als Gemeindebediensteter beschäftigter begünstigter Behinderter iSd § 2 Abs 1 BEinstG, wurde wegen Vertrauensunwürdigkeit fristlos entlassen, da er eine namentlich an den Bürgermeister adressierte Postsendung geöffnet und eine private Kopie des Inhalts angefertigt hatte. Der Kl argumentierte, dass der Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit ihm gegenüber nicht anwendbar sei: Nach der Judikatur dürfe der allgemeine Entlassungsgrund der beharrlichen Pflichtenverletzung gegenüber einem begünstigten Behinderten lediglich durch Kündigung im Rahmen des besonderen Kündigungsschutzes gem § 8 BEinstG geltend gemacht werden. Damit dieser besondere Kündigungsschutz nicht umgangen werden könne, müsse dies auch für den Tatbestand der Vertrauensunwürdigkeit gelten, weil eine beharrliche Pflichtenverletzung in der Regel auch zur Vertrauensverwirkung führe.