OGH 26.6.2014, 8 ObA 37/14w
§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG
Je stärker die Beeinträchtigung des AN durch die Kündigung ist, umso gewichtiger müssen die betrieblichen Interessen an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sein und umgekehrt.
OGH 26.6.2014, 8 ObA 37/14w
§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG
Je stärker die Beeinträchtigung des AN durch die Kündigung ist, umso gewichtiger müssen die betrieblichen Interessen an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sein und umgekehrt.