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Zweigniederlassung ohne einheitlichen Betriebszweck und ohne einheitliche Leitung kein Betrieb

EntscheidungenArbeitsrechtChristoph KleinDRdA-infas 2015/9DRdA-infas 2015, 11 Heft 1 v. 1.1.2015

OGH 22.7.2014, 9 ObA 51/14m

§ 34 ArbVG

Ein AG, der alkoholfreie Getränke abfüllt und in Österreich vertreibt, focht die in der Zweigniederlassung Klagenfurt durchgeführte BR-Wahl (33 wahlberechtigte DN) mit dem Argument an, die Niederlassung sei kein Betrieb iS von § 34 ArbVG, sondern eine bloße Arbeitsstätte. Die Niederlassung umfasst zwei Abteilungen (Verkauf, technischer Service), zum Zeitpunkt der Wahl existierte mit dem Vertrieb noch eine dritte Abteilung. Eine eigene Leitung der Niederlassung besteht nicht. Dem Abteilungsleiter Verkauf vorgesetzt ist der Verkaufsleiter der Sparte Gastronomie für die Region Süd, der gleichzeitig die rechtsgeschäftliche Vertretungsbefugnis (Prokura) für die beiden Zweigniederlassungen in dieser Region – Graz und Klagenfurt – innehat; wesentliche Entscheidungen wie die Genehmigung des Sales-Operations-Plans und die Budgeterstellung erfolgen aber durch die nationale Verkaufsleitung in Wien.

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