1. Neuerung seit 1.1.2012
Die letzte Novelle des GlBG (BGBl I 2011/7; am 1.3.2011 in Kraft getreten) brachte wesentliche Neuerungen schwerpunktmäßig im Teil I des GlBG (Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt). Der Gesetzgeber verankerte erstmals das Thema Einkommenstransparenz, wobei drei spezielle Maßnahmen dazu beitragen sollen, dass die Einkommensunterschiede zwischen Frauen und Männern bei der Entlohnung verringert bzw beseitigt werden. Eine dieser drei Maßnahmen1) stellt die Verpflichtung der AG oder der privaten ArbeitvermittlerInnen gem den §§ 2 ff des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG) oder einer mit der Arbeitsvermittlung betrauten juristischen Person öffentlichen Rechts dar, bei einer Stellenausschreibung das Mindestentgelt anzugeben (§ 9 Abs 2 GlBG).2) Auf eine Bereitschaft zur Überzahlung ist im Inseratentext hinzuweisen, wenn eine solche besteht.