Die wesentlichsten Änderungen dieser Novelle betreffen die Anhebung der Zuverdienstgrenze beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld (KBG), die weiterhin eine Erwerbstätigkeit bis zur Geringfügigkeitsgrenze gem § 5 Abs 2 ASVG ermöglichen soll. Die Geringfügigkeitsgrenze wird jährlich valorisiert und hätte in Kürze die gesetzlich festgeschriebene Zuverdienstgrenze beim einkommensabhängigen KBG überschritten. Eine wichtige Änderung betrifft die Regel, ab wann ein Kalendermonat zum Anspruchszeitraum gerechnet wird. Bisher wurden Kalendermonate schon ab 16 und mehr Tagen mit KBG-Bezug als Bezugsmonat gewertet. Für Bezugszeiträume ab 1.1.2012 ist dies erst ab 24 und mehr Tagen der Fall. Gehälter, die aufgrund arbeitsvertraglicher Verpflichtungen vor oder nach dem KBG, aber noch innerhalb eines Bezugsmonates verdient werden, gelten als Zuverdienst, ohne dass sie gleichzeitig zum KBG verdient werden. Dadurch besteht das Risiko der Überschreitung der Zuverdienstgrenze. Durch die Novelle wurde das Risiko, dass es in solchen Konstellationen zu Überschreitungen kommt, zwar weitgehend rechnerisch abgemildert, ganz ausgeschlossen werden kann es jedoch nicht. Zu einer restriktiveren Regelung kam es durch die zeitliche Eingrenzung der Ermittlung der individuellen Zuverdienstgrenze (60 % des Letzteinkommens) und bei der Berechnung der Höhe des einkommensabhängigen KBG höchstens auf das drittvorletzte Steuerjahr vor der Geburt des Kindes, in dem kein KBG bezogen wurde. Auch die Exekutionsordnung wurde dahingehend abgeändert, indem ein Verbot der Exekution bei den Pauschalmodellen festgelegt wurde. Aus dem Blickwinkel der Interessenvertretung der AN wäre eine Vereinfachung der Berechnung des Zuverdienstes und eine Berücksichtigung der arbeitsrechtlichen Regelungen im KBGG jedenfalls erforderlich.