Am 6.12.2011 wurde im Nationalrat einhellig eine Novelle zum Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (BGBl I 2011/152) beschlossen, mit der für die praktische Relevanz der Bildungskarenz wichtige, bis 31.12.2011 befristete Bestimmungen in das Dauerrecht übernommen wurden: Die Verkürzung der Mindestdauer von Bildungskarenzen von drei auf zwei Monate, die Verkürzung der notwendigen Beschäftigungsdauer von einem Jahr auf sechs Monate bei dem AG, mit dem die Bildungskarenz vereinbart wird, und die Erleichterung beim Zugang zur Bildungskarenz für Beschäftigte in Saisonbetrieben.