Die im geltenden Recht verankerte Definition des Arbeitsvertrages stammt aus dem ersten Viertel des vorigen Jahrhunderts. Obwohl seitdem sowohl der Arbeitnehmer-(AN-)begriff von Lehre und Judikatur weiterentwickelt als auch der Geltungsbereich mancher arbeits- und sozialversicherungs-(sv-)rechtlicher Gesetze über den Kreis der AN hinaus ausgedehnt wurden, ist der Ruf nach einer Reform der gesetzlichen Begriffsbestimmungen nicht mehr zu überhören. Dies zeigt sich ua daran, dass die Schaffung eines modernen AN-Begriffes auch im Regierungsprogramm für die 23. Gesetzgebungsperiode (GP) als Zielsetzung verankert war. Der vorliegende Beitrag versucht darzustellen, welche Rahmenbedingungen bei einer derartigen Reform zu beachten sind.