Die mit 1.1.2008 in Kraft getretene Novelle des AlVG (BGBl I 2007/104) hat im Bereich der Arbeitswilligkeit (§ 9 AlVG) zahlreiche Neuerungen gebracht. Insb hat der Gesetzgeber versucht, der geübten Verwaltungspraxis des Arbeitsmarktservice (AMS) hinsichtlich bestimmter Beschäftigungs- bzw Maßnahmenzuweisungen einen rechtlichen Rahmen vorzugeben. Damit haben beispielsweise auch erstmals die Begriffe "Sozialökonomischer Betrieb" und "Arbeitserprobung" in das Gesetz Einzug gefunden. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über diese für die Praxis wichtigen Neuerungen im Bereich der Zumutbarkeitsbestimmungen. Er soll außerdem die wesentlichsten Problemstellungen skizzieren und zur Klärung allfälliger Rechtsunsicherheiten beitragen.