Aus der RechtsprechungEntscheidungsbesprechungenDRdA 2009/1DRdA 2009, 20 Heft 1 v. 1.2.2009
OGH 25.6.2007 9 ObA 48/06h1)1)Ausnahmsweise wird die Begründung der OGH-E nicht im Wortlaut dokumentiert, da der Rezensent in seiner Anmerkung bereits wesentliche Teile der Begründung des OGH verarbeitet hat. Wer den authentischen Wortlaut der OGH-E benützen will, wird auf die Möglichkeit des RIS - www.ris.bka.gv.at - verwiesen (Anm der Schriftleitung).