In § 12 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ist geregelt, dass die von einem anderen Unternehmer in einer Rechnung an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer von der Umsatzsteuerschuld abgezogen werden kann.