Wer dieser Tage Aktien verkauft, die er vor dem 1. 4. 2012 erworben hatte, muss mitunter feststellen, dass sein Bankinstitut auch dann vom Veräußerungserlös 25% KESt abzieht, wenn durch die Veräußerung ein Verlust erwirtschaftet wurde. Fragt man nun bei seinem Bankinstitut nach, erhält man zur Antwort, dass die Bank dazu verpflichtet gewesen sei, anstelle der tatsächlichen Anschaffungskosten jenen Wert anzusetzen, den die nunmehr verkauften Aktien zum 1. 4. 2012 gehabt haben. So weit, so unangenehm.