Wenn Ergebnisse der Betriebsprüfung (BP) eingebucht werden, wird der Bilanzzusammenhang durchbrochen. Die Ergebnisse der BP werden als Korrektur der Eröffnungsbilanz eingebucht und damit ist die Schlussbilanz nicht mehr ident mit der Eröffnungsbilanz. Auf der anderen Seite ist jetzt die Eröffnungsbilanz so, wie wenn immer schon "richtig" gebucht worden wäre. Unternehmensrechtlich wird nur korrigiert, wenn der Jahresabschluss nichtig ist. Nichtig ist ein Jahresabschluss dann, wenn durch Unterbewertung von Aktivposten oder durch Überbewertung von Passivposten eine wesentliche Beeinträchtigung der Bilanz erfolgt. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der betreffenden Gesellschaft würden damit "verzerrt" dargestellt und täuschen den Bilanzleser.