Aktuelle Rechtslage
Eine elektronische Rechnung gilt für Zwecke des Vorsteuerabzuges nur dann als Rechnung, wenn die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts gewährleistet sind. § 11 Abs. 2 UStG enthält eine Ermächtigung des BMF, mit VO die Anforderungen zu bestimmen, bei deren Vorliegen diese Voraussetzungen gegeben sind. Nach VO BGBl II 2003/583 ist die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhaltes einer auf elektronischem Weg übermittelten Rechnung dann gewährleistet,