Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden sind grundsätzlich nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen. Hinsichtlich der Nichtsabzugsfähigkeit von Bewirtungsspesen sind folgende Fälle zu unterscheiden:
Die Bewirtungsaufwendungen sind zur Hälfte abzugsfähig.