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Vorläufige Bescheide, Heft 43/2010

Buchhaltung - Bilanz - SteuernMag. Katharina DrexlerBÖB 2010, 13 Heft 43 v. 20.9.2010

Voraussetzungen - Vorübergehende Ungewissheiten im Tatsachenbereich

Bescheide dürfen dann als "vorläufig" erlassen werden, wenn eine zeitlich begrenzte Ungewissheit vorliegt. Die Ungewissheit muss den Tatsachenbereich betreffen und darf durch ein Ermittlungsverfahren nicht beseitigbar sein. Die Erlassung eines vorläufigen Bescheides ist somit unzulässig, sofern sich die Behörde hierdurch lediglich die Möglichkeit vorbehält, ein notwendiges Ermittlungsverfahren erst später durchzuführen.

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