§ 879 ABGB, § 897 ABGB
Ein Rechtsgeschäft, dessen Rechtswirksamkeit von einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung abhängt, ist schwebend wirksam und bindet die Parteien so lange, bis die Genehmigung erteilt oder versagt wird oder festgestellt wird, dass eine Genehmigung nicht notwendig ist.

