§ 364 Abs 2 ABGB
Zigarettenrauch, der vom Garten eines benachbarten Reihenhauses auf das angrenzende Reihenhaus lediglich im Ausmaß von insgesamt weniger als 88 Stunden pro Jahr bzw durchschnittlich weniger als 15 Minuten pro Tag einwirkt, stellt keine über die örtlichen Verhältnisse hinausgehende und die ortsübliche Benutzung wesentliche beeinträchtigende Immission dar. Ein Anspruch auf bestimmte Rauchruhezeiten besteht daher nicht.

