§ 881 ABGB, § 6 MaklerG
Die Vertragsbestimmung, wonach der Vorkaufsberechtigte (Zweitkäufer), der sein Vorkaufsrecht anlässlich eines vom Makler vermittelten Kaufvertragsabschlusses mit dem Erstkäufer ausübt, zur Zahlung der Maklerprovision auf das Treuhandkonto verpflichtet ist, ist ein echter Vertrag zugunsten Dritter. Der Makler hat daher Anspruch auf die Maklerprovision gegen den Vorkaufsberechtigten.

