§ 22 Abs 1 oö ROG 1994
Die Errichtung eines Garagenparks für 22 Kfz, die nicht objektiv nachvollziehbar vorrangig den umliegenden Bewohnern dienen, ist im „Wohngebiet“ unzulässig.
§ 22 Abs 1 oö ROG 1994
Die Errichtung eines Garagenparks für 22 Kfz, die nicht objektiv nachvollziehbar vorrangig den umliegenden Bewohnern dienen, ist im „Wohngebiet“ unzulässig.
