§ 22 Abs 1 oö ROG 1994, § 50 Abs 3 oö ROG 1994
Verkehrsimmissionsarme Büros sind im „Wohngebiet“ auch dann zulässig, wenn in einem Baulandsicherungsvertrag mit der Gemeinde die Verwendung des Baugrundstücks „ausschließlich als Hauptwohnsitz“ vereinbart worden ist.

