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Was lange währt, wird endlich rechtmäßig: Der vermutete Konsens gemäß § 40 stmk BauG 1995

AufsätzeRA Mag. Alexander Brenneis , RA Mag. Michael Trettenbreinbbl 2026, 1 Heft 1 v. 17.2.2026

Egal ob Barockschloss, historischer Haufenhof oder traditionsreiches Betriebsgebäude: Bei älteren Bauwerken lässt sich eine Baubewilligung oft nicht nachweisen – sei es, weil sie unauffindbar ist oder weil es tatsächlich nie eine gab. Eine nachträgliche Bewilligung nach der heutigen Rechtslage ist in vielen Fällen nicht möglich, zB wegen Widerspruchs zu heutigen bautechnischen Vorschriften oder zur geltenden Flächenwidmung. Die drohende Konsequenz: Ein seit Jahrzehnten oder Jahrhunderten bestehendes Bauwerk würde als „Schwarzbau“ gelten, der nicht saniert werden kann. In der Steiermark hat sich der Landesgesetzgeber bemüht, diesem Problem mit § 40 stmk BauG zu begegnen. In der Praxis wirft die Norm allerdings eine Reihe komplexer (Rechts-)Fragen auf, mit denen sich Eigentümer, Baubehörden und Sachverständige auseinandersetzen müssen.

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