§ 17 Abs 4a wr BauO, § 50 Abs 1 wr BauO, § 50 Abs 3 wr BauO
Bei der Ersatzleistung geht es nicht darum, der Gemeinde ihre Aufwendungen beim Erwerb der Grundflächen zu ersetzen. Die Leistung ist vielmehr ein Ersatz dafür, dass dann, wenn die abzutretenden Grundflächen bereits im Eigentum der Gemeinde stehen, keine Abtretung in natura zu erfolgen hat.