§ 134 Abs 3 wr BauO, § 134a wr BauO
Einem gewerblichen Betriebsanlageninhaber, der nicht gleichzeitig auch Grundeigentümer ist, kommt im Baubewilligungsverfahren über eine an den Betrieb heranrückende Wohnbebauung keine Parteistellung als „Nachbar“ zu.