§ 1168a ABGB
Vom Besteller beigestellte Gutachten, auf deren Grundlage das Werk erstellt werden soll, können dann, wenn ihre Berücksichtigung vertraglich vereinbart wird, als Anweisungen im Sinne des § 1168a ABGB verstanden werden.
OGH, 19.02.2020, 7 Ob 191/19t