§ 9 Abs 2 sbg BauPolG, § 17 Abs 8 sbg BauPolG, § 5 VVG
Die in einer Vollstreckungsverfügung dem Bauherrn aufgetragene Verpflichtung, „die Bauvollendung mittels beiliegendem Formblatt zeitgerecht anzuzeigen“ (hier: aufgrund einer Auflage in der Baubewilligung), ist zu unbestimmt und kann folglich keine taugliche Grundlage für das Vollstreckungsverfahren darstellen.