§ 41 Abs 3 BauO 1994, § 57 Abs 1 Z 7 BauO 1994, § 2 Z 5 VStG, § 37 VStG
Wenn der Bauherr seine E-Mail-Adresse weder zum Zweck der Vornahme elektronischer Zustellungen bekannt gibt noch mit dieser im Verfahren mit der Baubehörde kommuniziert, dann stellt die E-Mail-Adresse keine „elektronische Zustelladresse“ gemäß § 2 Z 5 ZustG dar.