§ 57 Abs 1 Z 11 oö BauO 1994
Dass in einem Wohnhaus insgesamt zehn Personen gemeldet sind, stellt keinen Verstoß des Eigentümers gegen die baupolizeiliche Untersagung der (widmungswidrigen) Verwendung des Wohnhauses für mehr als drei selbständige Wohneinheiten dar.