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Wohnbau im „Grünland"; Swimmingpool; Garten; Grundbuch

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2020/69bbl 2020, 98 Heft 3 v. 15.6.2020

§ 30 oö ROG 1994

Die Errichtung eines Swimmingpools ist bei einem Wohnbau (ohne landwirtschaftlichen Betrieb) im „Grünland“ unzulässig.

Die im Grundbuch angeführte Nutzungsart des Grundstückes (hier: „Garten“) ändert nichts an der Verbindlichkeit der im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmung.

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