§ 38 Abs 4 oö BauO 1994
Eine Verlängerung der Bauvollendungsfrist um mehr als 4,5 Jahre ist unzulässig, weil sie die gesetzliche Frist von 5 Jahren praktisch außer Kraft setzen würde.
Dass mit der Vermietung einer Geschäftsfläche des 1. Bauabschnitts nicht die gewünschten Einnahmen zur Finanzierung der Fertigstellung des Bauvorhabens lukriert werden konnten, stellt keinen objektiv nachvollziehbaren Hinderungsgrund dar.