§ 7a sbg BauPolG, § 9 Abs 1 Z 6 sbg BauPolG
Bezüglich der Standsicherheit der benachbarten Bauten sowie der Tragfähigkeit der benachbarten Grundstücke kommen Nachbarn keine subjektiv-öffentlichen Rechte zu.
§ 7a sbg BauPolG, § 9 Abs 1 Z 6 sbg BauPolG
Bezüglich der Standsicherheit der benachbarten Bauten sowie der Tragfähigkeit der benachbarten Grundstücke kommen Nachbarn keine subjektiv-öffentlichen Rechte zu.