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Wohnungseigentum; Verwendung; verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2020/35bbl 2020, 60 Heft 2 v. 15.4.2020

§ 23 Abs 1 Z 24 sbg BauPolG, § 23 Abs 1 Z 25 sbg BauPolG

Bei Begründung von Wohnungseigentum nach dem WEG 2002 ist jeder Miteigentümer nur für die Nutzung jener Teile der Liegenschaft baurechtlich verantwortlich, über die er (mit)verfügungsberechtigt ist.

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