§ 23 Abs 1 Z 24 sbg BauPolG, § 23 Abs 1 Z 25 sbg BauPolG
Bei Begründung von Wohnungseigentum nach dem WEG 2002 ist jeder Miteigentümer nur für die Nutzung jener Teile der Liegenschaft baurechtlich verantwortlich, über die er (mit)verfügungsberechtigt ist.