§ 57 Abs 2 wr BauO, § 58 Abs 4 wr BauO, § 52 AVG
Die Rückübereignung von Grundflächen hat so zu erfolgen, als hätte die Abtretung der Grundfläche nicht stattgefunden.
§ 57 Abs 2 wr BauO, § 58 Abs 4 wr BauO, § 52 AVG
Die Rückübereignung von Grundflächen hat so zu erfolgen, als hätte die Abtretung der Grundfläche nicht stattgefunden.