§ 10 Abs 6 vlbg BauG 2001
Bei der Bestimmung des § 10 Abs 6 vlbg BauG handelt es sich um eine sog „unechte Kann-Bestimmung“.
Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, muss die Baubehörde eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Errichtung eines Kinderspielplatzes gewähren.