§ 1072 ABGB, § 381 EO, § 389 EO
Ist nur ein Teil einer Liegenschaft mit einem Vorkaufsrecht belastet und wird das gesamte Grundstück veräußert ist der Vorkaufsfall grundsätzlich auf den belasteten Liegenschaftsteil beschränkt.
Der Vorkaufsberechtigte hat nur Anspruch auf Anbietung des mit dem Vorkaufsrecht belasteten Liegenschaftsanteils, es sei denn, der Verpflichtete erweitert das Vorkaufsrecht auf die Gesamte Liegenschaft.