§ 1431 analog ABGB, § 1478 ABGB, § 1480 ABGB, § 1486 ABGB
Rückforderungsansprüche des in Anspruch genommenen Sicherungsgebers (Bürgen oder Garanten) gegen den Begünstigten sind ebenso wie der Rückforderungsanspruch des Garantieauftraggebers gegen den Begünstigten nach § 1431 analog ABGB zu beurteilen.