§ 2 Abs 4 BTVG, § 12 Abs 3 BTVG
Die Überwachungs- und Sicherungspflichten nach §§ 12 Abs 3 ff BTVG richten sich an den Treuhänder, der zur laufenden Abwicklung der Treuhandschaft verpflichtet ist, auch wenn er erst später in die Treuhandschaft eingetreten und nicht selbst den Vertrag errichtet hat.