§ 1167 ABGB, § 1489 ABGB
Die Verjährungsfrist für einen Anspruch auf Ersatz des Mangelschadens beginnt für den Werkbesteller erst zu laufen, wenn für ihn das Misslingen eines Verbesserungsversuchs feststeht oder die Verbesserung endgültig verweigert wird.
Vor dem Scheitern des Verbesserungsversuchs braucht der später Geschädigte keine Untersuchungen darüber anstellen, ob und warum die Verbesserung erfolglos sein wird.