§ 41 Abs 3 stmk BauG 1995
Im Rechtsmittelverfahren ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich.
Die Herstellung eines Zustandes, der dem erlassenen baupolizeilichen Beseitigungsauftrag entspricht (hier: Entfernung von Paneelwänden), ist aber keine vom LVwG zu beachtende Änderung des maßgebenden Sachverhaltes.