§ 29 Abs 5 stmk BauG 1995
Die Vorschreibung von Auflagen zum Zweck des Lichtschutzes (hier: wegen der Blendwirkung einer Glasfassade) muss sich nicht auf bauliche Maßnahmen beschränken, sondern kann auch Pflanzungen umfassen.
VwGH, 01.08.2019, Ra 2019/06/0130