§ 2 Abs 1 sbg BauPolG, § 3 sbg BauPolG
Die Aufstellung eines Baustellencontainers zur Zwischenlagerung ohne sonstige Nutzung ist baubewilligungspflichtig.
Eine gewerberechtliche Genehmigung kann die erforderliche baurechtliche Bewilligung nach dem sbg BauPolG nicht ersetzen.