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Wohnhaus; Kellerräume; Verwendungszweck; Aufenthaltsräume; Wohn- und Schlafräume; baupolizeiliche Aufträge

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2019/207bbl 2019, 232 Heft 6 v. 15.12.2019

§ 9 Abs 4 sbg BauPolG, § 16 Abs 3 sbg BauPolG, § 20 Abs 7 sbg BauPolG, § 2 Z 1 sbg BauTG 2015, § 23 sbg BauTG 2015, § 25 sbg BauTG 2015, § 46 sbg BauTG 2015

Unterirdische Räume eines Wohnhauses, die nicht die für „Aufenthaltsräume“ erforderliche Belichtung aufweisen, dürfen nicht als Wohn- und Schlafräume verwendet werden.

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