§ 49 Abs 1 oö BauO 1994
§ 49 Abs 1 oö BauO 1994 ermächtigt die Baubehörde nicht, dem Eigentümer einer bewilligungslosen baulichen Anlage aufzutragen, zusätzlich zur Baubewilligung auch eine Bauplatzbewilligung (hier: zum Zweck der Anpassung des Bauplatzes an den geänderten Flächenwidmungsplan) binnen bestimmter Frist zu beantragen.