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Baupolizeilicher Auftrag zur Änderung der Bauplatzbewilligung; keine Gesetzeslücke

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2019/206bbl 2019, 231 Heft 6 v. 15.12.2019

§ 49 Abs 1 oö BauO 1994

§ 49 Abs 1 oö BauO 1994 ermächtigt die Baubehörde nicht, dem Eigentümer einer bewilligungslosen baulichen Anlage aufzutragen, zusätzlich zur Baubewilligung auch eine Bauplatzbewilligung (hier: zum Zweck der Anpassung des Bauplatzes an den geänderten Flächenwidmungsplan) binnen bestimmter Frist zu beantragen.

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