§ 2 oö ADIG, § 3 oö ADIG, § 31 oö BauO 1994, § 17 AVG
Im Fall, dass Nachbarn im Baubewilligungsverfahren Parteistellung und damit verbunden ein Recht auf Akteneinsicht zukommt, ist der in § 2 oö ADIG normierte Anspruch auf Auskunftserteilung als subsidiär zu qualifizieren. § 3 Abs 2 lit c oö ADIG normiert, dass die Auskunft von der Behörde verweigert werden kann, wenn dem Auskunftswerber die gewünschten Informationen anders unmittelbar zugänglich sind.