§ 30 Abs 2 VwGG, § 131 Abs 1 BVergG 2006, § 143 Abs 1 BVergG 2018
Für die Rechtsposition des ausgeschiedenen, aber „verbliebenen“ Bieters ist es relevant, ob er durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in den Rechtszustand vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses rückversetzt wird.