§ 9 BVergG 2006, § 8 BVergG 2018, § 169 BVergG 2006, § 172 BVergG 2018
Bei WC-Anlagen in U-Bahn-Stationen steht die Versorgung der Fahrgäste als Hauptzweck im Vordergrund, die Versorgung auch anderer Personen ist lediglich ein nachgeordneter Zweck. Es liegt daher auf Grund des Hauptzweckes der Versorgung der Fahrgäste eine Sektorentätigkeit vor.