§ 3 Abs 2 tir BauO 2018, § 34 Abs 4 lit b tir BauO 2018
Die Erweiterung jener Flächen, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, um 84% (hier: durch Abbruch eines jahrhundertealten Bauernhofes und Neubau eines Doppelwohnhauses) bewirkt in der lawinenroten Gefahrenzone eindeutig eine rechtlich unzulässige Gefahrenerhöhung.