§ 46 tir BauO 2018, § 47 tir BauO 2018
Die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages (hier: Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes) ist nur dann zulässig, wenn im jeweils konkreten Umfang nicht bereits ein Exekutionstitel im Rahmen einer vollstreckbaren Auflage vorliegt.