§ 863 ABGB
Das Unterlassen von Einwendungen einer Wegegemeinschaft gegen ein Bauvorhaben im Bauverfahren, in dem die Zufahrt über die Straße der Wegegemeinschaft vorgesehen ist, kann nicht als konkludente Zustimmung zur ganzjährigen Nutzung der Straße gewertet werden. Dies gilt umso mehr, wenn die Zufahrtsstraße in den Wintermonaten faktisch unbenützbar ist und aufgrund von Dienstbarkeiten als Schipiste genützt wird.